Verhinderungspflege § 39 SGB XI

Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2-5 pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Sie können auch zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege verwenden.

 

Unterschiede in der Abrechnung

Nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt)

Pflegt Sie ersatzweise eine nahe Angehörige, dürfen die Aufwendungen den Pflegegeldbetrag für den jeweiligen Pflegegrad für bis zu sechs Wochen (1,5-facher Betrag) nicht überschreiten.

Für die Verhinderungspflege ergeben sich somit folgende Beträge:

Entfernte Verwandte (nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert)

Übernimmt ein*e entfernte*r Verwandte*r oder auch ein*e Nachbar*in die Ersatzpflege, können bis zu 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro in Anspruch genommen werden.

Erwerbsmäßig tätige Pflegeperson

Ebenfalls bis zu 1.612 Euro bzw. 2.418 Euro je Kalenderjahr stehen Ihnen zu, wenn die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.

Stundenweise Verhinderung

Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege können Sie eine Ersatzpflege für maximal acht Stunden eines Tages in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt oder Termine wahrnehmen muss. Bei der Abrechnung dieser Form der Pflege ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der Pflegeperson entscheidend. Ist die Pflegeperson beispielsweise neun Stunden verhindert, der Pflegedienst jedoch nur für zwei Stunden vor Ort, liegt keine stundenweise Verhinderungspflege vor, da die Pflegeperson länger als acht Stunden verhindert war. In diesem Fall ist nicht relevant, wie lange der Pflegedienst übernommen hat. Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich um eine stundenweise Verhinderungspflege. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der entstandenen Aufwendungen auf den Leistungsbetrag, nicht jedoch auf die maximal mögliche Leistungsdauer.

Pflegegeldzahlung während der Verhinderungspflege

Während einer Verhinderungspflege erhalten Sie für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden haben Sie Anspruch auf das volle Pflegegeld

Die Bedingungen für eine Verhinderungspflege erläutert Ihnen eine Pflegeberatung.

Entlastung für die Pflegeperson

Wenn Ihre Angehörigen oder eine ehrenamtliche Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Formulierung „oder aus anderen Gründen“ macht deutlich, dass neben Erholungsurlaub oder Krankheit noch andere Verhinderungsgründe in Betracht kommen. Dabei muss es sich jedoch um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln. Sinn und Zweck der Verhinderungspflege ist es, die Pflegeperson zu entlasten.

Verhinderungspflege - Das sind die Voraussetzungen

Die Verhinderungspflege können Sie ab Pflegegerad 2 nutzen. Eine Voraussetzung ist, dass Sie zuvor schon einmal sechs Monate gepflegt wurden, also eine sogen Vorpflegezeit nachweisen können. Dabei ist jedoch nicht allein der Leistungsbeginn der Pflegeversicherung ausschlaggebend, auch ggf. bereits vorher erbrachte Pflegezeiten können relevant sein.

Pro Kalenderjahr stehen Ihnen für die Verhinderungspflege 1.612 Euro für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Diesen Betrag können Sie mit Restmitteln aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806 Euro auf 2.418 Euro für längstens 14 Wochen im Kalenderjahr erhöhen.

Die Ersatzpflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Sie können auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.